Vor der eigenen Grundstückseinfahrt parken: Erlaubt?

Vor der eigenen Grundstückseinfahrt parken: Erlaubt?

Ist das Parken vor der eigenen Grundstückseinfahrt erlaubt? Diese Frage stellen sich viele Grundstücksbesitzer und Hausmieter. Wir klären dich auf. Hier erfährst du viele nützliche Information, was erlaubt ist und was nicht.

Parken vor Grundstückseinfahrt

Wenn du dein Fahrzeug vor deiner eigenen Einfahrt abstellen willst, kannst du das ohne Problem tun. Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die folgenden Personen ihre Autos, Motorräder und andere Fahrzeuge in oder vor der eigenen Einfahrt auf unbestimmte Zeit platzieren:

  • Grundstücksbesitzer
  • Mieter
  • Pächter

Warum ist das möglich? Diese Erlaubnis dient dazu, um Anwohnern dauerhaften Zugriff auf das Grundstück zu ermöglichen. Aus diesem Grund dürfen keine Fahrzeuge von Nachbarn oder Fremden in oder vor der Einfahrt stationiert werden. Du und deine Familie können die Einfahrt deshalb problemlos nutzen.

Merke:
Ist deine Grundstückseinfahrt kombiniert mit einer Feuerwehrzufahrt, darfst du dort nicht parken. In diesem Fall muss selbst der Hausbesitzer das allgemeine Parkverbot beachten.

Ausnahme: Abstand

Eine wichtige Rolle spielt der Abstand zwischen dem Fahrzeug und der Grundstückseinfahrt. Mindestens drei Meter Abstand müssen zwischen dem Fahrzeug und der eigenen Grundstückseinfahrt liegen. Somit darf die zu befahrende Straße nicht zu schmal sein. Des Weiteren dürfen keine anderen Straßenverkehrsteilnehmer behindert werden. Dazu zählen unter anderem Radfahrer und Fußgänger.

Merke:
Im Allgemeinen gilt jedoch die Faustregel. Gegenseitige Rücksicht und ständige Vorsicht ist immer zu gewahren und steht an erster Stelle. Des Weiteren sollte man sich stets so verhalten, dass kein anderer belästigt oder behindert wird.

Ausnahme: Bordsteinabsenkungen

Es gibt eine Besonderheit, was die Parkerlaubnis in der eigenen Einfahrt betrifft. Verfügt deine Einfahrt über eine Bordsteinabsenkung, darfst du dort nach der § 12 StVO (Halten und Parken) in der Regel nicht dein Fahrzeug abstellen. Der Grund: Die Absenkungen dienen verschiedenen Gruppen, leichter vom Bordstein auf die Straße zu gelangen.
Dazu gehören:

  • Rollstuhlfahrer
  • anderweitig körperlich eingeschränkte Menschen
  • Personen mit Kinderwägen
  • Fahrradfahrer

Das ist selbst der Fall, wenn du eine Bordsteinabsenkung für deine Einfahrt geplant und umgesetzt hast.

Merke:
Du darfst maximal 3 Minuten vor einer Bordsteinabsenkung halten, solange du dein Auto nicht verlässt und sofort wieder weiterfahren kannst.

Mögliche Strafen

Falschparken kann sehr teuer werden. Falls du aufgrund einer Absenkung falschparkst, kann es zu Bußgeldern in der folgenden Höhe kommen:

  • Grundbetrag; 10 Euro
  • über 3 Stunden: 20 Euro
  • Falschparken mit Verkehrsbehinderung: 15 Euro
  • Falschparken mit Verkehrsbehinderung über 3 Stunden: 30 Euro


Es spielt dabei keine Rolle, ob du einen Anwohnerausweis im Auto hast oder nachweisen kannst, dass du Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks bist. Mit höheren Bußgeldern oder Strafen ist nicht zu rechnen. Du solltest nur darauf achten, nicht über längere Zeiträume falsch zuparken. Warum? Ab einer verdächtigen Menge an Strafzetteln kann es zu einer Anzweiflung deiner Fahrfähigkeit kommen. Das heißt, du musst dich im schlimmsten Fall einer Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) unterstellen. Fällt diese negativ aus, musst du eine Weile auf deinen Führerschein verzichten.

Opportunitätsprinzip

Trotz der StVO kann es Ausnahmen von der Regelung geben. Die in deiner Gemeinde zuständige Straßenverkehrsbehörde bestimmt am Ende, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn du dein Auto vor deiner Einfahrt abstellst. Es handelt sich dabei um das Opportunitätsprinzip, das im § 47 des OWiG (Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) festgehalten ist. Damit ist hauptsächlich gemeint, dass die „Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten“ abhängig von der zuständigen Behörde in der jeweiligen Region ist. Es kann also sein, dass je von der Länge, Position oder Form der Bordsteinabsenkung kein Problem vorliegt. Häufig kommt es vor, dass Anwohner mit mehreren Autos nicht genügend Platz auf dem Grundstück haben und auf ihre Einfahrt ausweichen. Solange der Verkehr nicht behindert wird, drücken viele Behörden ein Auge zu. Vermeide im Idealfall einfach, dein Auto vor deiner Grundstückseinfahrt mit Absenkung abzustellen. Dann musst du dir keine Sorgen über mögliche Strafzettel und die dazugehörigen Bußgelder machen.

Ausfahrt freihalten

Jeder kennt das Schild aus seinem Verkehrsalltag. Aber ist das Hinweisschild gegenüber oder an Grundstückseinfahrten überhaupt verbindlich?

Das Schild mit dem Wortlaut: „Ausfahrt freihalten“, darf im Straßenverkehr nicht mit einem amtlichen Verkehrszeichen verwechselt werden. Das Schild kann selbst angebracht werden, mit dem Hinweis, dass es sich um eine Ausfahrt handelt, mit der Bitte darum, sein Auto nicht hier zu parken. Jeder Grundstücksbesitzer wird das Schild nicht ohne Hintergedanken angebracht haben, denn manchmal sind Einfahrten bzw. Ausfahrten sehr knapp bemessen und können schlecht eingesehen werden. Steht dann noch ein parkendes Auto davor, kann die Ein- und Ausfahrt schon kompliziert werden. Somit besitzt das Schild zwar keine Rechtskraft, ist aber ein gut gemeinter Rat und Hinweis vom Wohnungs- und Hausbesitzer.